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Wichtige juristische Arbeit zum Thema Mobilfunk und Gesundheit von Prof. Kniep erschienen: Zivilgerichte müssen Gefahren durch Mobilfunksender in tatsächlicher Hinsicht aufklären

Quelle: ZMR (Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 2003, Seiten 170 ff.)

In der juristischen Fachzeitschrift für Miet-und Raumrecht 2003 ist soeben ein wichtiger juristischer Aufsatz von Prof. Dr. Klaus Kniep, Heilbronn, erschienen. Prof. Kniep kommt in der Arbeit zu dem Schluss, dass den Zivilgerichten die Pflicht obliegt, Gesundheitsgefahren durch Mobilfunksender in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären und dass diese sich nicht hinter der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verstecken können. Prof. Kniep erklärt die 26. Bundesimmissionschutzverordnung für nicht zuständig, da sie die relevanten athermische Effekte nicht berücksichtige. Die wesentlichen Beeinträchtigungen der Kläger ergäben sich aber gerade und ausschliesslich durch athermische Effekte. Thermische Effekte seien durch die 26. Bundesimmissionschutzvereinbarung und den Stand der Wissenschaft gedeckt, diese seine aber für Anwohner von Sendemasten irrelevant.

Die Zivil- und Fachgerichte könnten sich damit nicht der gebotenen Sachaufklärung entziehen, Kniep nennt die juristische Grundlage hierfür mehrfach (BGB, Grundgesetz)

Diese juristische Arbeit stellt einen wichtigen Meilenstein hinsichtlich zukünftiger und laufender Mobilfunkgerichtsprozesse dar. Es kann davon ausgegangen gehen, dass sich viele Gerichte der Rechtsauffassung von Prof. Kniep anschließen werden und zukünftig Sachaufklärung betreiben werden, ohne sich auf die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionschutzverordnung zurückzuziehen.

In der Folge würde dies bedeuten, dass Zivilgerichte zukünftig wissenschaftliche Studien, die relevante schädliche athermische Effekte durch Mobilfunksender weit unterhalb der derzeit gültigen Grenzwerte der 26. Bundesimmissionschutzverordnung gefunden haben, zur Entscheidungsfindung angemessen berücksichtigen und prüfen müssen. Die rechtliche Lage würde sich damit für die Mobilfunkindustrie erheblich verschlechtern, da mittlerweile eine Vielzahl solcher wissenschaftlicher Studien existiert, die in Fachzeitschriften veröffentlicht worden sind. Nach dem allgemeinen Rechtsempfinden ist eine solche Vorgehensweise durch die Gerichte ohnehin längst angebracht, denn die 26. Bundesimmissionschutzverordnung befindet sich mittlerweile in krassem Widerspruch zum tatsächlichen Stand der Wissenschaft.

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