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Schweiz: Standorthandel und Haftungsausschluß

Quelle: gigaherz.ch, 07.03.2002

Hans-U. Jakob, 7.3.2002

Standorte für Mobilfunkantennen sind ein gesuchter Artikel, weil sich von der Technik her längst nicht jedes Dach oder jede Weide eignet. Die Abstände zwischen den Antennen richten sich einzig und allein nach der Anzahl Leute, die auf einer Strecke von 5 km gleichzeitig mobil telefonieren wollen.

Sind die Gesprächskanäle öfters alle belegt, bleibt technikbedingt nur die Möglichkeit, zwischen die 2 bestehenden Antennen, eine solche in die Mitte zu stellen. Das heisst exakt auf 2.5 km. Sind auch hier alle Gesprächskanäle belegt, muss wiederum je 1 Antenne in die Mitte gestellt werden, also auf einen Abstand von 1.25 km. Wenn wiederum alles ausverkauft ist , folgen neue Antennen im Abstand von 600 m usw. usw. So hat die Stadt Basel im Zentrum bereits alle 150 m eine Antenne, das heisst deren 99 Stück auf einer Fläche von2 x 2 km. Mobilfunkantennen müssen also in einem fixen Raster zueinander stehen. Zudem darf jede fünfte Antenne zur ersten möglichst keine Sichtverbindung haben, weil hier wiederum dieselben Frequenzen verwendet werden.

Kein Wunder, wenn sich die Mobilfunkgesellschaften um technisch mögliche Standorte reissen und für 10 Jahre Miete gerne Fr. 100'000 hinblättern.

Das machen sich dubiose Zeitgenossen zu Nutze, indem sie auf eigene Rechnung mit einem recht komplizierten Instrumentarium und entsprechender Computersoftware solche Standorte ausfindig machen und mittels arglistiger Täuschung ahnungslose Grundbesitzer mit einer möglichst kleinen Jahresmiete oder einem Einmalbetrag abzufinden versuchen. Dann verkaufen sie den Standort für Fr. 100'000 oder mehr an eine der Mobilfunkgesellschaften weiter.

Ein Beispiel aus dem Kanton Solothurn:
Ein Dorfelektriker macht mit einem Standorthändler gemeinsame Sache und sie übertölpeln miteinander den Kirchgemeinderat, den Kirchturm für eine Miete von insgesamt Fr. 50'000.- für 10 Jahre als Standort für einen Mobilfunksender zur Verfügung zu stellen. Da der Turm in der Nähe von Basel steht, ist dieser Standort mindestens Fr. 120'000 wert. Nach Vertragsabschluss wollten sich die beiden Vögel die ergaunerten Fr.70'000 teilen und sich ins Fäustchen lachen. Nun ist die Sache aber aufgeflogen. Der Fall kommt jetzt vor die Gesamt-Kirchgemeinde.

Ganz krumme Dinge passieren auch bei vielen Landwirten. Da sitzt der Bauer z.B. gerade auf dem Traktor und arbeitet auf dem Feld. Dort sucht ihn der Standorthändler auf. Der Bauer hat wenig Zeit und sieht nur den im ersten Augenblick hoch scheinenden Betrag, den ihm der Standorthändler bietet und den er sich da einzig mit einer Unterschrift verdienen kann. So mancher hat mit einem mit allen Wassern gewaschenen Standorthändler einen Vertrag für Fr. 20'000 bis 30'000 für 10 Jahre abgeschlossen. Der vom Standorthändler "erwirtschaftete" Betrag für maximal 10 Tage "Arbeitsaufwand" liegt dann zwischen 70'000 und 80'000 Franken. Und die Verträge werden vielfach bereits auf Geschäftspapier einer Mobilfunkgesellschaft gedruckt, so dass der Bauer oder Grundbesitzer den Schwindel, dem er aufgesessen ist, gar nicht erst entdeckt.

Selbstverständlich sind die Verträge so ausgefertigt, dass der Standortgeber (Vermieter) nur Pflichten hat, und der Mobilfunkbetreiber (Mieter) nur Rechte.

Ein Aussteigen aus einem solchen Seelenverkäufer-Vertrag ist praktisch unmöglich. Da sind gleich einige 100'000 Franken Konventionalstrafe eingebaut, selbstverständlich nur für den Vermieter.

Die arglistige Täuschung durch die Standorthändler besteht darin, dass sie mit dem Argument der angeblich strengsten Schweizer Grenzwerte dem Vermieter allfällige Bedenken ausreden, jegliches gesundheitliches Risiko abstreiten und ins Lächerliche ziehen. Sie reden von Umweltterroristen und Technikfeinden, die solchen Blödsinn in die Welt setzen. Und wenn auch das alles nichts nützt, nehmen sie noch einige schlimme Sekten zu Hilfe, denen Mobilfunkgegner angeblich angehören sollen.

Selbstverständlich wird den Grundeigentümern verschwiegen, dass sich Strahlenschäden überhaupt nicht versichern lassen. Bisher hat keine einzige Versicherung ein solches Risiko übernommen. Sie verschweigen selbstverständlich auch, dass nach Art. 679 und 684 ZGB, sowie Art. 4 USG, einzig und allein der Grundeigentümer, nicht etwa der Mobilfunkbetreiber (als Mieter) für Strahlenschäden haftbar ist. Allfällige Schadenersatzforderungen, welche in die Millionen gehen können, bleiben also beim Standortgeber hängen, nicht aber bei den Betreibergesellschaften die z.T. ihren Hauptsitz sogar im Ausland haben.

Nächste Demo: Nürnberg, 11.3., 14.30 Uhr, Südwestpark 38, vor dem VIAG-Interkom-Gebäude

Mailkontakt: webmaster@elektrosmognews.de

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