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Erneutes Urteil zur Baugenehmigungspflicht von Mobilfunkantennen in NRW

Quellen: Westfälische Rundschau/dpa/02.05., 30.04.02, Az 10 B 78/02

Mobilfunkanlagen sind baugenehmigungspflichtig

Mobilfunkantennen auf dem Dach benötigen eine Baugenehmigung

Münster (dpa) - Wer eine Mobilfunkantenne auf einem Gebäude errichtet, braucht anders als bei kleinen frei stehenden Antennen eine Baugenehmigung. Das geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hervor (Az: 10 B 78/02).

Obwohl Mobilfunkanlagen nach der nordrhein-westfälischen Bauordnung im Grundsatz von der Baugenehmigungspflicht befreit seien, betreffe dies nicht automatisch auch die auf Gebäuden errichteten Anlagen.

Eine Mobilfunkantenne bedeute meist eine Nutzungsänderung des Gebäudes, auf dem sie errichtet werden soll. Dies sei baurechtlich genehmigungspflichtig, teilte der 10. Senat zur Begründung mit.

Mit dem unanfechtbaren Beschluss entschied das Gericht auch gegen die Stadt Düsseldorf, die als Antragsgegner beteiligt war. Sie muss die Bauarbeiten zur Errichtung einer Mobilfunkanlage stilllegen lassen, bis die entsprechende Genehmigung vorliegt, teilte der Vertreter des Antragstellers, Verwaltungsrechtler Cornel Hüsch weiter mit. Ein Anlieger war mit Bezug auf das Baunachbarrecht gerichtlich gegen die Anlage vorgegangen und zunächst an der Stadt Düsseldorf sowie dem Verwaltungsgericht gescheitert.

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